Ein Gebrauchtwagenkauf ist immer mit einem gewissen Risiko behaftet: Schließlich kann man dem Fahrzeug nicht überall unters Blech schauen, einige Mängel können auch bei sorgfältigster Prüfung versteckt bleiben. Für den Käufer können jene Schäden richtig teuer werden - vor allem, wenn er seine Rechte nicht kennt. Denn der Gesetzgeber schützt die Fahrzeugkäufer eigentlich umfassend.
Vorgeschrieben ist ein Gewährleistungszeitraum von 24 Monaten, der prinzipiell auch für Gebrauchtwagen gilt. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob das Auto von einem Händler oder einem privaten Anbieter gekauft wurde. Allerdings ist es seitens gewerblicher Anbieter möglich, diesen Gewährleistungszeitraum auf 12 Monate zu beschränken. Wer seinen Wagen privat verkauft, darf sich gänzlich von der Haftung befreien. Auch ein Handel und gewerblichen Verkäufern ermöglicht einen Ausschluss der Gewährleistung. Das erklärt auch, weshalb alte Gebrauchte, die offensichtlich Mängel aufweisen, häufig mit dem Hinweis "Nur für Export" inseriert werden. Wichtig ist allerdings dabei, dass der Ausschluss der Gewährleistungsansprüche schriftlich im Kaufvertrag fixiert wird.
Die Gewährleistung ist zudem nicht so zu verstehen, dass sie einen einwandfreien Fahrzeugzustand über den geltenden Zeitraum verspricht. Vielmehr müssen innerhalb dieser 24 Monate Mängel vom Verkäufer abgestellt werden, die bereits beim Kauf bestanden. Verschleißteile so wie beispielsweise Bremsscheiben (so wie hier zu sehen)gehören also in den meisten Fällen nicht dazu, selbst ein kapitaler Motorschaden muss nicht zwingend ein Grund für Gewährleistungsansprüche sein. Dieses Beispiel macht noch auf das Problem der Beweisbarkeit aufmerksam. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf unterstellt der Gesetzgeber, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs bestanden haben muss. Das bedeutet konkret, dass der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Gewährleistungsmonate nachweisen muss, das Fahrzeug mängelfrei übergeben zu haben - was zumeist schwerfallen dürfte. Hier können Käufer davon ausgehen, dass mögliche Schäden tatsächlich ersetzt werden. Nach dem ersten halben Jahr greift die Beweislastumkehr, das heißt, der Käufer muss nachweisen, dass der Schaden bereits bei der Übergabe bestand. Letzteres dürfte nur mithilfe eines Gutachters möglich sein, der sich - trotz hoher Kosten - durchaus lohnen kann.
Denn abseits gesetzlicher Gewährleistungsansprüche hat der Käufer auch ein Recht auf Ehrlichkeit. Wurde der Tacho nachweislich manipuliert oder konnte ein reparierter Unfallschaden entdeckt werden, obwohl das Fahrzeug als unfallfrei verkauft wurde, erfüllt der Verkäufer den Tatbestand der arglistigen Täuschung. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn nicht leicht erkennbare Mängel absichtlich verschwiegen wurden. Betroffen sind hier auch private Verkäufer, die sich übrigens auch mit Hinweisen wie "Bastlerfahrzeug" oder "gekauft wie gesehen" nicht aus der Affäre ziehen können. Schließlich darf ein Käufer annehmen, dass der bei der Besichtigung vom Tacho abgelesene Kilometerstand auch den Tatsachen entspricht. Für die arglistige Täuschung gelten auch die üblichen Gewährleistungsfristen nicht, prinzipiell kann dieses Recht bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht werden - und die beläuft sich auf bis zu 10 Jahre. Ebenso klar dürfte aber sein, dass ein später Nachweis schwierig zu erbringen sein dürfte.
Häufig ist es sogar überhaupt nicht möglich, der Verkäufer irgendein vergehen nachzuweisen, sodass der Käufer letztlich doch an dem Schaden hängen bleibt. In solchen Fällen ist eine möglichst preiswerte Instandsetzung gefragt - und hier kommt der Versandhandel für Ersatzteile mit ins Spiel. Im Gegensatz zum stationären Handel kann viel Geld gespart werden; es zahlt sich eben aus, dass kein Ladengeschäft finanziert werden muss. Auch Motorteile lassen sich auf diesem Wege sehr preiswert erstehen und verhelfen auch bei einem schlechten Kauf zu einer preiswerten Reparatur und einem Prüfsiegel von Tüv oder Dekra.