
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Verbraucher zu Unrecht erhobene Kreditgebühren von den Banken zurückbekommen. Diese Chance wird den Kreditnehmern eingeräumt, doch müssen sie schnell handeln, sonst droht die Verjährung. Wie Sie ihre Ansprüche geltend machen und sichern, verraten wir Ihnen.
Jahrelange haben Bankinstitute Gebühren beim Abschluss von Krediten von ihren Kunden verlangt - zu Unrecht. Wenn eine Bank für ihr Angebot eine Bearbeitungsgebühr verlangt hat, dann muss sie diese an den Kunden zurückzahlen. Dies gilt übrigens auch für ältere Verträge, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: XI ZR 348/13 und 17/14).
Die Rückzahlungsansprüche des Verbrauchers verjähren demnach erst nach zehn Jahren. Verbraucher, die einen Kreditvertrag ab dem 29. Oktober 2004 abgeschlossen haben und dabei die für unzulässig erklärten Kreditgebühren gezahlt haben, können diese zurückverlangen - jedoch nur noch bis zum 31. Dezember 2014. Kunden müssen also schnell aktiv werden. Von Seiten der Verbraucherschützer heißt es, dass Kunden ihre Ansprüche schnellstens per Musterbrief geltend machen sollen. Für alle, die ihren Kredit vor dem 29. Oktober 2004 in Anspruch genommen haben, gilt dieser Anspruch nicht mehr, da er verjährt ist. Daher alle Kredite vergleichen und schauen ob Sie in Ihren Unterlagen nicht zulässige Gebühren finden.
Wenn Sie in den vergangenen zehn Jahren einen Kredit in Anspruch genommen haben, sollten Sie Ihre Unterlagen schnellstens auf die Worte „Bearbeitungsgebühr“, „Bearbeitungsentgelt“ oder Ähnliches durchsuchen. Manche Institute geben diese Summe direkt an, andere als Prozentbetrag des Nettodarlehens. Des Weiteren können auch Zinsen, welche auf diesen Betrag angefallen sind, vom Kunden zurückverlangt werden.
Auch gegenüber Versicherungsunternehmen, welche Kredite anbieten, kann dieser Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren geltend gemacht werden. Es gelten hier die gleichen Regeln. Aber auch Kunden eines Immobilienkredites oder eines Darlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) können aktiv werden und ihr Geld zurückverlangen. Zwar ist es bislang noch umstritten, ob es diese Kredite auch betrifft, doch wird im nächsten Jahr mit einer höchstrichterlichen Entscheidung gerechnet. Der Clou an der Sache: Nur wer seine Ansprüche vor Ablauf der Frist angemeldet hat, kann damit rechnen, Geld zurückzubekommen. Auch hier gilt die Verjährungsfrist Ende dieses Jahres.
Ihre Ansprüche machen Sie am besten auf dem postalischen Wege, sicherheitshalber per Einschreiben, geltend. Fordern Sie das Kreditinstitut auf, die zu Unrecht erhobenen Bearbeitungsgebühren an Sie zurückzuerstatten. Unbedingt beachten müssen Sie dabei, dass Sie dem Institut eine Frist setzen, welche nicht zu kurz sein darf. Zwei Wochen sollten ausreichend sein, mit drei Wochen sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite. Außerdem sollten Verbraucher nicht damit rechnen, dass ihre Institute sich bei ihnen melden, um über die neue Rechtslage zu informieren.
Da viele Ansprüche zum Ende des Jahres verjähren, kann es vorkommen, dass Kreditinstitute trotz gesetzter Frist versuchen auf Zeit zu spielen und nicht auf die Rückforderung reagieren. Wenn dies der Fall sein sollte, wenden sich Kunden an den Ombudsmann, die Schlichtungsstelle der Banken. So kann eine nahende Verjährung gehemmt werden.
Für den Kunden ist das Verfahren vor den Schlichtungsstellen der einzelnen Verbände völlig risikofrei und kostenlos. Der Schlichtungsvorschlag ist für den Verbraucher nicht bindend, für das Kreditinstitut hingegen kann es binden sein. Ob bindend oder nicht hängt von der Verfahrensordnung der Verbände ab. Jedem Verbraucher steht nach einer Schlichtung auch noch der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.

Seit dem 21. März 2016 gelten neue EU-weite Standards für Immobilienkredite, welche Verbraucher stärker schützen sollen. Banken und Kreditinstitute sind nun dazu verpflichtet, bei der Vergabe von Baukrediten zur Immobilienfinanzierung ihre Kunden besser zu beraten und deren Kreditwürdigkeit strenger zu prüfen.
Zudem gilt für Immobilienkredite nun ein weitgehendes Verbot hinsichtlich Kopplungsgeschäften. Geschäfte solcher Art versehen das Darlehen des Kreditanbieters mit anderen Finanzprodukten oder –diensten, wie beispielsweise Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen. Nicht betroffen von diesem Verbot sind Produkte wie Bausparverträge oder Riester-Sparverträge, da diese durchaus im Interesse des Verbrauchers liegen können.
Wie bei allen anderen Immobilienfinanzierungen gilt ab sofort das Widerrufsrecht für Verbraucher auch bei Null-Prozent-Finanzierungen. Diese Änderungen sah die EU-Richtlinie für Wohnimmobilien-Kredite vor und Deutschland war angehalten, diese bis spätestens zum 21. März 2016 umzusetzen. Allerdings wurde mit der Neuregelung das „ewige Widerrufsrecht“ für Immobilienkredite mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung gekippt. Dieses galt für Immobiliendarlehen, die zwischen dem 1. November 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, da die angefügten Widerrufsbelehrungen mit Fehlern behaftet waren. Dieses erlischt zukünftig nach einem Jahr und 14 Tagen. Für bestehende Altverträge gilt jedoch noch eine dreimonatige Übergangsfrist, welche bis zum 21. Juni 2016 Gültigkeit besitzt.
Wenn ein Bankkunde sein Konto dauerhaft oder in erheblichem Maße überzieht, sind Banken ab sofort zur Beratung über kostengünstigere Alternativen zum Dispokredit verpflichtet. Diese Verpflichtung tritt ein, wenn ein Kunde über sechs Monate hinweg durchgängig mindestens 75 Prozent des eingeräumten Überziehungslimits nutzt. Ein anderer verpflichtender Beratungsfall tritt ein, wenn das Kundenkonto bei geduldeter Überziehung über drei Monate hinweg durchschnittlich um mehr als 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs überzogen wird. Die Beratung muss per Telefon oder in einem persönlichen Gespräch stattfinden, wobei Ort und Zeitpunkt zu dokumentieren sind. Sollten die erwähnten Voraussetzungen erneut auftreten, gilt es das Angebot zu wiederholen. Zudem müssen Banken und Kreditinstitute eindeutig und unverschleiert über die Höhe der Dispo-Zinsen informieren und diese auch gut sichtbar auf ihrer Webseite präsentieren.
Vorrangiges Ziel dieses vom Bundeskabinett entworfenen Gesetzes, welches letztlich wie ein gesetzlich verankerter Kreditvergleich zum Umschulden wirkt, ist es, die Verbraucher vor der Zahlungsunfähigkeit zu schützen. Verstößt ein Institut gegen seine Prüfpflicht, dann darf ein Kunde seinen Kreditvertrag umgehend kündigen, ohne Entschädigung zahlen zu müssen. Auch diese Gesetzesänderung trat zum 21. März in Kraft.