Das Kreditwesengesetz KWG ist für Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen eine wichtige rechtliche Grundlage. Es regelt beispielsweise die Überprüfung von Kreditnehmern und soll so dafür sorgen, das Ausfallrisiko bei Krediten zu reduzieren. Damit schützt das KWG nicht nur die Banken selbst, sondern auch deren Gläubiger, die Einlagen oder sonstiges Vermögen beim jeweiligen Institut angelegt haben. Gleichzeitig soll es dafür sorgen, die Funktion der Kreditwirtschaft zu erhalten, denn Kredite an Unternehmen und Privatpersonen sind für eine Wirtschaft überlebenswichtig. Können aufgrund der Insolvenz von Banken keine Darlehen mehr vergeben werden, wird sich dies auf die Investitionstätigkeit und damit auf das Wirtschaftswachstum ausweiten. Letztlich beeinflusst dies auch die Konjunktur sowie die Arbeitslosigkeit in einem Land. Keine Anwendung findet das KWG natürlich bei einem Kredit von Privat für Arbeitslose. Arbeitslosenkredite werden von Banken aufgrund des hohen Risikos ohnehin nicht vergeben. Zudem werden Kredite von Privat, wie der Name schon aufzeigt, von Privatpersonen vergeben, die die rechtlichen Vorschriften des KWG nicht beachten müssen. Für den Unternehmerkredit hingegen findet es ebenso Anwendung wie bei Privatkrediten und Organkrediten.
Zu den Verordnungen des Kreditwesengesetzes gehört es unter anderem, dass Banken Kredite mit Eigenmitteln unterlegen müssen, um das Adressausfallrisiko zu begrenzen. Auch dann, wenn Marktrisiken oder operationelle Risiken befürchtet werden, müssen die Institute diese Risiken entsprechend unterlegen, um im Ernstfall auf dieses Kapital zurückgreifen zu können. Bei Großkrediten und Organkrediten besteht zudem die besondere Verpflichtung zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Großkredite müssen zudem entsprechend gemeldet werden, um Klumpenrisiken zu vermeiden. Damit überprüft werden kann, dass die Institute auch wirklich alle diese Vorschriften einhalten, wurde die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen gegründet. Die Banken müssen in diesem Zusammenhang monatliche Berichte fertigen und einen Jahresbericht vorliegen, aus dem die aktuellen Risiken hervorgehen. Dieser kann von der Bafin überprüft werden. Sollte hiernach festgestellt werden, dass zu hohe Risiken bestehen oder gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten werden, kann die Bundesaufsicht nicht nur qualifizierte Beteiligungen, sondern auch die Vergabe von Groß- und Organkrediten untersagen. Bei Verstößen gegen Werberechte können diese Missstände ebenfalls untersagt werden. Sollten diese Maßnahmen nicht greifen, hat die Bafin letztlich sogar die Möglichkeit, einem Institut die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften zu entziehen und die Bank zu schließen.