Die Betriebskostenabrechnung, die jährlich vom Vermieter erstellt wird, ist nicht selten ein Grund für Streitigkeiten. Vor allem die Frage, welche Kosten genau abgerechnet werden dürfen, beschäftigt viele Mieter. Unsicherheiten gibt es jedoch auch auf Seiten der Vermieter, was die Vielzahl an Fehlern in den Betriebskostenabrechnungen zeigt. Es lohnt sich in jedem Fall, die erhaltenen Zahlen zu überprüfen und ggf. Einspruch zu erheben.
Mietrechtsexperten werden häufig benötigt, um Betriebskostenabrechnungen zu überprüfen. Sie helfen Mietern, die eine Wohnung mieten, ihr Recht durchzusetzen und zeigen Vermietern die Grenzen auf. Wie die Experten aufzeigen, enthält nahezu jede zweite Betriebskostenabrechnung Fehler, die den Mieter teuer zu stehen kommen. Es lohnt sich daher, die vom Vermieter erstellte Abrechnung genau zu prüfen und ggf. Rechnungen und Belege für einzelne Posten wie etwa den Immobilienkredit anzufordern. Eventuelle Vorauszahlung für steigende Kosten in der Zukunft dürfen nicht berechnet werden. Zu beachten ist zudem, dass etwa Verwaltungs- und Reparaturkosten nicht zu den Betriebskosten zählen und daher nicht im Rahmen der Nebenkostenabrechnung übernommen werden müssen. Diese Kosten trägt allein der Vermieter. Dies gilt auch dann, wenn in einem Wartungsvertrag eventuell notwendige Reparaturen enthalten sind. In der Betriebskostenabrechnung müssen diese herausgerechnet werden. Vor allem dann, wenn die Kosten im Vergleich zum Vorjahr deutlich höher liegen, sollten Mieter stutzig werden und die Betriebskostenabrechnung bei Bedarf von einem Profi überprüfen lassen.
Unstimmigkeiten sind häufig bei den Heizkosten zu finden. Gemäß der Heizkostenverordnung dürfen lediglich 50-70 nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet werden. Der Rest der Kosten muss anhand der Wohnfläche ermittelt werden. Die genaue Verteilung regelt in diesem Fall der Umrechnungsschlüssel. Er ist im Mietvertrag festgelegt und darf deshalb auch nur in Einzelfällen geändert werden. Hierfür ist zudem die Zustimmung des Mieters notwendig. Lediglich dann, wenn neue Geräte eingebaut wurden, die die Verbrauchserfassung vereinfachen, ist eine Änderung auch ohne Zustimmung möglich. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Mieter, die ein Haus mieten, bereits im Mietvertrag klare Regelungen treffen. Hier können alle Posten erfasst werden, für die der Mieter aufkommen muss. Werden bestimmte Nebenkosten nicht erwähnt, müssen diese auch nicht bezahlt werden. Unter dem Posten „sonstige Nebenkosten“ jedoch könnten entsprechende Betriebskosten auch ohne individuelle Auflistung abgerechnet werden. Eine Hausrat Versicherung ist generell vom Mieter zu tragen. Die Alternative wäre, dass jetzige Mieter eine Wohnung kaufen und diese günstig mit einem Immobilienkredit finanzieren.
Kann der Mieter darlegen, dass die Betriebskostenabrechnung falsch ist oder Fehler enthält, kann der zu viel gezahlte Betrag zurückgefordert werden. Hierzu ist es wichtig, Fristen einzuhalten, denn der Anspruch auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Nebenkostenabrechnung zugestellt wurde. Wird diese also beispielsweise im September 2016 zugestellt, verjährt der Anspruch auf Rückforderung am 31.12.2019. Sollte der Vermieter die Zahlungen nicht leisten, kann der Mieter die Beträge anmahnen und später sogar einklagen. Der Vermieter hingegen verwirkt seinen Anspruch auf Nachzahlung bereits dann, wenn er die Abrechnung nicht spätestens ein Jahr nach dem Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraumes erstellt hat. Wird allerdings keine Abrechnung erstellt, besteht nach Meinung des Mieters aber dennoch ein Rückforderungsanspruch, können die laufenden Vorauszahlungen für die Nebenkosten reduziert werden. So wird Druck auf den Vermieter aufgebaut, die fehlende Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Nach deren Eingang kann dann die genaue Höhe der Rückforderung festgelegt werden.