Immer wieder liest man in den Nachrichten von Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Damit es gar nicht erst so weit kommt, ist es von Vorteil, wenn Mieter wissen, was sie dürfen und was nicht.
Mieter nehmen Dinge aus dem Mietvertrag hin, die gesetzlich gar nicht erlaubt sind, verhalten sich gleichzeitig aber auch manchmal so, dass sie das Gesetz missachten. In folgenden Fällen sind Mieter im Recht bzw. Unrecht:
Aushebelung der Kündigungsfrist bei Vorschlag von drei Mietern
Wer die Wohnung kostenlos inseriert und daraus resultierend drei Mieter vorschlägt, hat trotzdem kein Anrecht auf eine Kündigung außerhalb der Frist. Nur mit einer Einwilligung des Vermieters kann das Mietverhältnis früher beendet werden – auch ohne Nachmieter.
Das Verbot von Haustieren
Manche Vermieter nehmen eine Klausel in den Mietvertrag auf, die Haustiere in der Mietwohnung verbieten. Ein Verbot ist aber nicht rechtens, da es den Mieter unangemessen benachteiligt. Allerdings muss der Mieter mit Haustier, sei es eine Katze, ein Hund oder ein ganz anderes Tier, Rücksicht auf andere Mieter innerhalb des Wohnkomplexes nehmen.
Der Zweitschlüssel des Vermieters
Für die Wohnung darf es keinen Zweitschlüssel geben, wenn der Mieter nicht darüber informiert ist. Und auch, wenn der Vermieter in die Wohnung möchte, muss er sich rechtzeitig vorher anmelden und auch einen Grund nennen.
Genauso muss der Vermieter aber auch darüber informiert werden, wenn der Schlüssel vorübergehend weitergegeben wurde, weil Blumen zwecks Urlaubes gegossen werden müssen.
Stirbt der Mieter, endet das Mietverhältnis
So tragisch der Tod des Mieters auch sein mag, das Mietverhältnis endet danach nicht automatisch. Sollten noch Angehörige oder Mitmieter im gemeinsamen Haushalt leben, würde sich das Mietverhältnis auf diese übertragen. Wollen diese nicht in der jeweiligen Wohnung bleiben, geht der Vertrag im Sterbefall mit allen Rechten und Pflichten an die Erben über.
Das Planschbecken im Garten
Wenn den Mietern erlaubt wird, den Garten zur allgemeinen Nutzung mitzubenutzen, dürfen dort ihre Kinder (oder sie selbst) ein Gummi-Planschbecken aufstellen. Bei einem großen Aufstellpool sieht das schon anders aus, da sollte man am besten vorher mit dem Vermieter Rücksprache halten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch an die übrigen Mieter zu denken und Rücksprache zu halten, so dass diese den gemeinsamen Garten auch noch optimal nutzen können.
Mal ist der Mieter, mal der Vermieter im Recht. Unsere Empfehlung ist es aber, bei jeder Gelegenheit das Gespräch zu suchen. So kann Streit bereits im Vorfeld vermieden werden und im Optimalfall können beide Seiten eine Kompromisslösung finden.