
Kreditangebote an Unternehmen werden in der Regel immer mit einem festen Verwendungszweck vergeben. Dies ist beispielsweise bei Investitionsdarlehen der Fall, denen natürlich eine gezielte Maßnahme wie etwa der Bau einer Lagerhalle oder die Anschaffung einer größeren Maschine zugrunde liegt. Gleiches gilt bei Autokrediten, die ausschließlich für den Kauf von Firmenfahrzeugen genutzt werden können. Lediglich bei Betriebsmittelkrediten, die auf Geschäftskonten eingerichtet werden, wird kein definierter Verwendungszweck gefordert. Diese Gelder können dann je nach Bedarf, etwa für die Vorfinanzierung von Lieferungen oder auch die Zahlung von Löhnen und Gehältern genutzt werden.
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Bei einer GmbH ist die Haftung bei einer Insolvenz auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Vermögen der Gesellschafter hingegen ist geschützt und kann auch bei Zahlungsrückständen der Gesellschaft nicht angegriffen werden. Da die Banken die Gesellschafter gern in Mithaftung nehmen, wird vielfach eine Bürgschaft bei Krediten an die GmbH gefordert. Die Banken erhoffen sich so mehr Einsatz von den Gesellschaftern, um eine Insolvenz weitgehend zu vermeiden. Auf eine solche Bürgschaft wird oft nur dann verzichtet, wenn die finanzielle Situation der GmbH einwandfrei ist und die Gesellschaft über ausreichend Rücklagen verfügt. Auch dann, wenn Sicherheiten in Form von Immobilien oder anderem Gesellschaftsvermögen nachgewiesen kann, kann eine Bürgschaft unter Umständen abgewendet werden.
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